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Smart Home als Mieter – Was ist eigentlich erlaubt?

Das Thema “Smart Home” hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, und jedes Jahr präsentieren die Hersteller auf der IFA die neuesten Produkte und Innovationen mit denen Hausbesitzer ihr zuhause “Smart” gestalten können.

Nur ist es so das die meisten Menschen in Deutschland gar keine Hausbesitzer sind sondern Mieter. Und hier stellt sich dann schnell die Frage was überhaupt möglich und vor allem auch erlaubt ist. Die Möglichkeiten sind hier zwar in den meisten Fällen eingeschränkt, aber auch als Mieter können Sie Ihr zuhause Smart machen.

Smart Home als Mieter - Was ist eigentlich erlaubt?

Themenübersicht

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Smart Home als Mieter – Was ist eigentlich erlaubt?

Das Thema “Smart Home” hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, und jedes Jahr präsentieren die Hersteller auf der IFA die neuesten Produkte und Innovationen mit denen Hausbesitzer ihr zuhause “Smart” gestalten können.

Nur ist es so das die meisten Menschen in Deutschland gar keine Hausbesitzer sind sondern Mieter. Und hier stellt sich dann schnell die Frage was überhaupt möglich und vor allem auch erlaubt ist. Die Möglichkeiten sind hier zwar in den meisten Fällen eingeschränkt, aber auch als Mieter können Sie Ihr zuhause Smart machen.

Smart Home als Mieter - Was ist eigentlich erlaubt?

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Was Sie als Mieter dürfen

Als Mieter haben Sie grundsätzlich erstmal das Recht in Ihrer Wohnung zu tun und zu lassen was Sie möchten sofern Sie nicht gegen die Hausordnung oder vertragliche Vereinbarungen verstoßen.

Das lässt Ihnen als Mieter eine Ganze Menge Spielraum Ihre Mietwohung “Smart” zu gestalten. So dürfen Sie beispielsweise auch Haushaltsgeräte und Steuergeräte (Bsp.: Lichtschalter) die in der Wohnung eingebaut, und Teil der Mietsache sind in Ihr Smart Home einbinden.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Heizungsthermostate
  • Herd
  • Kühlschrank
  • Waschmaschine
  • Lichtschalter

Bei allen Veränderungen die Sie an Geräten die zur Mietsache gehören vornehmen ist es aber wichtig zu wissen das der Vermieter bei Auszug verlangen kann das alles wieder in seinen Ursprungszustand versetzt wird. Achten Sie also auf jeden Fall darauf das alle Veränderungen die Sie hier vornehmen sich auch “rückstandsfrei” wieder zurückbauen lassen. Denn ansonsten könnte es Ihnen beim Auszug passieren das der Vermieter entweder von Ihnen verlangt alles wieder so herzustellen wie es am Anfang des Mietverhältnisses war, oder es wird eine Firma damit beautragt. In diesem Fall kann es dann schon richtig ins Geld gehen.

Um wirklich auf Nummer sicher zu gehen sollten Sie bei unklarer Rechtslage mit Ihrem Vermieter sprechen, und dessen Einverständnis (schriftlich) einholen.

Am einfachsten lässt sich Ihre Wohung natürlich im Bereich der Unterhaltungselektronik Smart machen, da diese ja in der Regel nicht Teil der Mietsache sind. Hier haben Sie also völlig freie Hand, und können sich Belieben austoben.

Sehr beliebt sind vor allem persönliche Sprachassistenten als Steuereinheit für alle Smart Home Geräte. Die lassen sich einfach und schnell integrieren. Diese Technik ist mittlerweile absolut auf dem Vormarsch, und wird mit jeder neuen Generation immer besser da die Geräte lernfähig sind, und immer mehr und auch komplexere Befehle ausführen können.

Dadurch können Sie beispielsweise kombinierte Anweisungen wie: “Küche Licht + Kaffemaschine ein + Radio ein” geben um in den Tag zu starten. Die beliebtesten Sprachassistenten auf dem Markt sind derzeit Google Home und Amazon Echo. Diese haben eine immer größer werdende Bandbreite an Sprachbefehlen integriert.

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Was Sie als Mieter dürfen

Als Mieter haben Sie grundsätzlich erstmal das Recht in Ihrer Wohnung zu tun und zu lassen was Sie möchten sofern Sie nicht gegen die Hausordnung oder vertragliche Vereinbarungen verstoßen.

Das lässt Ihnen als Mieter eine Ganze Menge Spielraum Ihre Mietwohung “Smart” zu gestalten. So dürfen Sie beispielsweise auch Haushaltsgeräte und Steuergeräte (Bsp.: Lichtschalter) die in der Wohnung eingebaut, und Teil der Mietsache sind in Ihr Smart Home einbinden.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Heizungsthermostate
  • Herd
  • Kühlschrank
  • Waschmaschine
  • Lichtschalter

Bei allen Veränderungen die Sie an Geräten die zur Mietsache gehören vornehmen ist es aber wichtig zu wissen das der Vermieter bei Auszug verlangen kann das alles wieder in seinen Ursprungszustand versetzt wird. Achten Sie also auf jeden Fall darauf das alle Veränderungen die Sie hier vornehmen sich auch “rückstandsfrei” wieder zurückbauen lassen. Denn ansonsten könnte es Ihnen beim Auszug passieren das der Vermieter entweder von Ihnen verlangt alles wieder so herzustellen wie es am Anfang des Mietverhältnisses war, oder es wird eine Firma damit beautragt. In diesem Fall kann es dann schon richtig ins Geld gehen.

Um wirklich auf Nummer sicher zu gehen sollten Sie bei unklarer Rechtslage mit Ihrem Vermieter sprechen, und dessen Einverständnis (schriftlich) einholen.

Am einfachsten lässt sich Ihre Wohung natürlich im Bereich der Unterhaltungselektronik Smart machen, da diese ja in der Regel nicht Teil der Mietsache sind. Hier haben Sie also völlig freie Hand, und können sich Belieben austoben.

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Sehr beliebt sind vor allem persönliche Sprachassistenten als Steuereinheit für alle Smart Home Geräte. Die lassen sich einfach und schnell integrieren. Diese Technik ist mittlerweile absolut auf dem Vormarsch, und wird mit jeder neuen Generation immer besser da die Geräte lernfähig sind, und immer mehr und auch komplexere Befehle ausführen können.

Dadurch können Sie beispielsweise kombinierte Anweisungen wie: “Küche Licht + Kaffemaschine ein + Radio ein” geben um in den Tag zu starten. Die beliebtesten Sprachassistenten auf dem Markt sind derzeit Google Home und Amazon Echo. Diese haben eine immer größer werdende Bandbreite an Sprachbefehlen integriert.

Vorsicht bei baulichen Veränderungen

Wie Sie gesehen haben gibt es auch für Mieter eine Reihe an Möglichkeiten Ihr zuhause “Smart” einzurichten. Die von uns genannten Möglichkeiten sind dabei auch nur ein kleiner Ausschnitt dessen was tatsächlich mitterweile auf dem Markt ist.

Vorsicht ist aber für Mieter immer dann geboten wenn bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen werden. Die offizielle Definition was denn bauliche Veränderungen sind findet sich im Gesetz über Wohneigentum wie folgt:

Bauliche Veränderungen (§ 22 Abs. 1 WEG)

Als bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes wird jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung sowie modernisierende Instandsetzung hinausgehende, vom Aufteilungsplan abweichende dauerhafte Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form angesehen – und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen. Bauliche Veränderungen bedürfen stets der Zustimmung aller über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigte Eigentümer. In der Praxis sind mit nur wenigen Ausnahmen alle Wohnungseigentümer beeinträchtigt.

Im Klartext bedeutet dies das wenn beispielsweise Wände aufgestemmt würden um Kabel darin zu verlegen, dann handelt es sich hier in jedem Fall um eine bauliche Veränderung die sich nur mit viel Aufwand wieder rückstandsfrei zurückbauen ließe. Auch hier gilt wieder der Grundsatz das wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Vermieter über Ihr Vorhaben sprechen, und sich die schriftliche Genehmigung dafür einholen.

Ebenso verhält es sich mit einem Video-Türspion, bei dem Sie bequem vom Sofa aus über das Tablet oder Smartphone sehen können wer vor der Tür steht. Den sollten Sie nur dann einsetzen, wenn die Aussparung des alten Türspions die gleiche Größe hat, damit Sie es später wieder in den Ursprungszustand herstellen können. Wenn bislang gar kein Türspion installiert war handelt es sich auch wieder um eine bauliche Veränderung der Mietsache bei der Sie das Einverständnis des Eigentümers / Vermieters benötigen.

Bei einer Smart-Türklingel sieht es so aus das Sie als Mieter ja häufig in einem Mehrfamilienhaus wohnen, bei dem die Klingeln unten am Hauseingang fest installiert sind. Wenn Sie dann als einziger dort Ihre Premium-Türklingel installieren würden, dann gäbe es sicherlich eine Debatte im Haus.

Abgesehen davon würde Ihnen hier nicht nur der Vermieter einen Strich durch die Rechnung machen, sondern auch die Hausverwaltung / Eigentümergemeinschaft. Denn an dem Punkt hat auch Ihr Vermieter nur eingeschränkte Bestimmumgsgewalt, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt.

Wie Sie gesehen haben, gibt es zwar eine Reihe an Möglichkeiten für Sie als Mieter Ihr Smart-Home umzusetzen, aber eben auch ein paar Fallstricke auf die man achten sollte.

Wichtig:
Wenn Sie das Einverständnis Ihres Vermieters benötigen, sollten Sie immer darauf achten die Einwilligung in bauliche Veränderungen genauestens schriftlich zu beschreiben, und sich unterzeichnen zu lassen. Denn mündliche Absprachen sind nichts als “Schall und Rauch” und haben im Falle eines späteren Rechtsstreits kein Gewicht.

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Vorsicht bei baulichen Veränderungen

Wie Sie gesehen haben gibt es auch für Mieter eine Reihe an Möglichkeiten Ihr zuhause “Smart” einzurichten. Die von uns genannten Möglichkeiten sind dabei auch nur ein kleiner Ausschnitt dessen was tatsächlich mitterweile auf dem Markt ist.

Vorsicht ist aber für Mieter immer dann geboten wenn bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen werden. Die offizielle Definition was denn bauliche Veränderungen sind findet sich im Gesetz über Wohneigentum wie folgt:

Bauliche Veränderungen (§ 22 Abs. 1 WEG)

Als bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes wird jede über die bloße Instandhaltung und Instandsetzung sowie modernisierende Instandsetzung hinausgehende, vom Aufteilungsplan abweichende dauerhafte Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form angesehen – und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen. Bauliche Veränderungen bedürfen stets der Zustimmung aller über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigte Eigentümer. In der Praxis sind mit nur wenigen Ausnahmen alle Wohnungseigentümer beeinträchtigt.

Im Klartext bedeutet dies das wenn beispielsweise Wände aufgestemmt würden um Kabel darin zu verlegen, dann handelt es sich hier in jedem Fall um eine bauliche Veränderung die sich nur mit viel Aufwand wieder rückstandsfrei zurückbauen ließe. Auch hier gilt wieder der Grundsatz das wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Vermieter über Ihr Vorhaben sprechen, und sich die schriftliche Genehmigung dafür einholen.

Ebenso verhält es sich mit einem Video-Türspion, bei dem Sie bequem vom Sofa aus über das Tablet oder Smartphone sehen können wer vor der Tür steht. Den sollten Sie nur dann einsetzen, wenn die Aussparung des alten Türspions die gleiche Größe hat, damit Sie es später wieder in den Ursprungszustand herstellen können. Wenn bislang gar kein Türspion installiert war handelt es sich auch wieder um eine bauliche Veränderung der Mietsache bei der Sie das Einverständnis des Eigentümers / Vermieters benötigen.

Bei einer Smart-Türklingel sieht es so aus das Sie als Mieter ja häufig in einem Mehrfamilienhaus wohnen, bei dem die Klingeln unten am Hauseingang fest installiert sind. Wenn Sie dann als einziger dort Ihre Premium-Türklingel installieren würden, dann gäbe es sicherlich eine Debatte im Haus.

Abgesehen davon würde Ihnen hier nicht nur der Vermieter einen Strich durch die Rechnung machen, sondern auch die Hausverwaltung / Eigentümergemeinschaft. Denn an dem Punkt hat auch Ihr Vermieter nur eingeschränkte Bestimmumgsgewalt, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt.

Wie Sie gesehen haben, gibt es zwar eine Reihe an Möglichkeiten für Sie als Mieter Ihr Smart-Home umzusetzen, aber eben auch ein paar Fallstricke auf die man achten sollte.

Wichtig:
Wenn Sie das Einverständnis Ihres Vermieters benötigen, sollten Sie immer darauf achten die Einwilligung in bauliche Veränderungen genauestens schriftlich zu beschreiben, und sich unterzeichnen zu lassen. Denn mündliche Absprachen sind nichts als “Schall und Rauch” und haben im Falle eines späteren Rechtsstreits kein Gewicht.

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Über den Autor:

Michael W. Suhr | Baujahr 1974
Michael W. Suhr | Baujahr 1974Dipl. Betriebswirt | Webdesign- und Beratung | Office Training
Nach 20 Jahren in der Logistik habe ich mein Hobby welches mich seit Mitte der 1980er Jahre begleitet zum Beruf gemacht, und bin seit Anfang 2015 als Freelancer im Bereich Webdesign, Webberatung und Microsoft Office tätig. Nebenbei schreibe ich soweit es die Zeit zulässt noch Artikel für mehr digitale Kompetenz in meinem Blog.

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Michael W. Suhr | Baujahr 1974
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Von |2023-01-02T05:56:46+01:0012th, März, 2021|Kategorien: Short News & Tipps, Allgemein, Produkttests|Tags: , |

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