Das Recht auf Vergessenwerden gilt nur innerhalb der EU
Das Recht auf „Vergessenwerden“ gibt es nun schon seit mehr als fünf Jahren, und dient dazu das nicht alles was über eine Person irgendwann mal hochgeladen wurde auf immer und ewig im Internet verbleibt und dort gefunden werden kann. Denn das kann durchaus auch mal Probleme verursachen wenn man beispielsweise grad in der Bewerbungsphase für einen neuen Job ist, und der neue potentielle Arbeitgeber erstmal schaut was denn das Netz so über den „neuen Mitarbeiter“ ausspuckt.
Die Praxis das Lebensläufe und damit auch möglicherweise Lebensabschnitte die einer neuen Position nicht zuträglich sind von Unternehmen und Institutionen im Netz durchforstet werden ist durchaus üblich und auch eher die Regel als die Ausnahme. Daher ist das Recht auf „Vergessenwerden“ ein wichtiger Punkt zum Schutz der persönlichen Daten. Doch dieses Recht gilt nur innerhalb der EU, und nicht weltweit.
Das Recht auf Vergessenwerden gilt nur innerhalb der EU
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Google muss Suchergebnisse nicht weltweit löschen
Seit dem Bestehen der Regelung über das Vergessenwerden im Internet im Jahr 2014 sind über 850.000 Anträge bei Google auf Löschung von Links eingegangen. Nach eigenen Angaben von Google wurden hier 45 Prozent der beanstandeten Einträge aus den Suchergebnislisten entfernt.
In Artikel 17 DSGVO die seit 25.05.2018 gültig ist, wird das Recht auf Löschung persönlicher Daten gesetzlich festgelegt. Allerdings ist auch diese (wie viele andere) Regelungen etwas schwammig formuliert, so das es kein explizites Recht auf Vergessenwerden gibt. Denn würde dies konsequent umgesetzt dann müsste es eben auch weltweit gelten, auf das die Information wirklich nicht mehr zu finden ist.
Das Europarecht welches für die Staaten der EU gilt, hat keine rechtlich bindende Wirkung in anderen Ländern. Deshalb ist Google nicht verpflichtet beanstandete Links weltweit zu löschen. Diese Entscheidung wurde am 24.09.2019 nun durch den Europäischen Gerichtshof aufgrund der Klage eines EU-Bürgers auf Löschung bestätigt.
Das EU-Recht schreibt zwar keine weltweite Löschung vor, aber es untersagt es auch nicht. Dadurch könnten die Behörden eines EU-Mitgliedstaats eine weltweite Löschung erzwingen. Hierbei ist aber zu beachten dass das Persönlichkeitsrecht mit dem des öffentlichen Interesses abgewogen werden muss.
Wenn also das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das Einzelinteresse einer Person oder Organisation wird im Zweifelsfall keine Löschung vorgenommen. Die Entscheidung über die Löschung kann übrigens sehr lange dauern, und im Falle einer Ablehnung eines Antrages bleibt dem Betroffenen hier nur der Gang vor Gericht.
Google muss Suchergebnisse nicht weltweit löschen
Seit dem Bestehen der Regelung über das Vergessenwerden im Internet im Jahr 2014 sind über 850.000 Anträge bei Google auf Löschung von Links eingegangen. Nach eigenen Angaben von Google wurden hier 45 Prozent der beanstandeten Einträge aus den Suchergebnislisten entfernt.
In Artikel 17 DSGVO die seit 25.05.2018 gültig ist, wird das Recht auf Löschung persönlicher Daten gesetzlich festgelegt. Allerdings ist auch diese (wie viele andere) Regelungen etwas schwammig formuliert, so das es kein explizites Recht auf Vergessenwerden gibt. Denn würde dies konsequent umgesetzt dann müsste es eben auch weltweit gelten, auf das die Information wirklich nicht mehr zu finden ist.
Das Europarecht welches für die Staaten der EU gilt, hat keine rechtlich bindende Wirkung in anderen Ländern. Deshalb ist Google nicht verpflichtet beanstandete Links weltweit zu löschen. Diese Entscheidung wurde am 24.09.2019 nun durch den Europäischen Gerichtshof aufgrund der Klage eines EU-Bürgers auf Löschung bestätigt.
Das EU-Recht schreibt zwar keine weltweite Löschung vor, aber es untersagt es auch nicht. Dadurch könnten die Behörden eines EU-Mitgliedstaats eine weltweite Löschung erzwingen. Hierbei ist aber zu beachten dass das Persönlichkeitsrecht mit dem des öffentlichen Interesses abgewogen werden muss.
Wenn also das öffentliche Interesse schwerer wiegt als das Einzelinteresse einer Person oder Organisation wird im Zweifelsfall keine Löschung vorgenommen. Die Entscheidung über die Löschung kann übrigens sehr lange dauern, und im Falle einer Ablehnung eines Antrages bleibt dem Betroffenen hier nur der Gang vor Gericht.
Das Internet vergisst nie
Wir raten dazu dem Grundsatz: „Das Internet vergisst nie“ zu folgen, und sich sehr gut zu überlegen welche Informationen man über sich im Internet, und speziell in sozialen Netzwerken preisgibt. Denn auch wenn man selbst glaubt Bilder und andere Dinge von der Plattform wirksam entfernt zu haben, wird man sich nie sicher sein können ob nicht doch irgendwo noch eine Sicherung der Dateien liegt.
Übrigens:
Auch wenn Ergebnisse aus den Google Suchergebnislisten innerhalb der EU gelöscht wurden, in anderen Nicht-EU-Staaten aber weiterhin verfügbar sind, so lässt sich diese Hürde wohl leicht über ein VPN-Netzwerk aushebeln. Denn hier ist es ja ein leichtes kurzerhand den eigenen Standort virtuell an ein beliebiges Land der Welt zu verlagern. Schauen Sie sich ruhig mal die Google Suchergebnisse bei ein und dem selben Suchbegriff mit veränderter Länderzuordnung an.
Mehr zu anderen interessanten Themen rund um den Schutz Ihrer Daten finden Sie auch hier bei uns im Blog>>>
Das Internet vergisst nie
Wir raten dazu dem Grundsatz: „Das Internet vergisst nie“ zu folgen, und sich sehr gut zu überlegen welche Informationen man über sich im Internet, und speziell in sozialen Netzwerken preisgibt. Denn auch wenn man selbst glaubt Bilder und andere Dinge von der Plattform wirksam entfernt zu haben, wird man sich nie sicher sein können ob nicht doch irgendwo noch eine Sicherung der Dateien liegt.
Übrigens:
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