Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leibzig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leibzig hat nun ein für die Zukunft möglicherweise wegweisendes und nachhaltiges Urteil gefällt.
Bei schwerwiegenden Datenschutzverstössen haben Datenschützer das Recht die Betreiber zu verpflichten die Facebook Fanpage (Unternehmensseite) abzuschalten. Auch Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragte Marit Hansen welche den Stein ins Rollen gebracht hatte, bezeichnet das Urteil als „Rückenwind für den Datenschutz“.
Der Grund für diese Wendung ist darin begründet weil beim Aufruf einer Facebook Fanpage durch die Nutzer von diesen Daten in unbekanntem Ausmaß erhoben würden, ohne das diese darüber ausreichend informiert würden.
Das Leibziger Gericht teilt somit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs, und räumt dadurch den Datenschützern bei Facebook Fanpages mehr Rechte ein die Bestimmungen der DSGVO umzusetzen.
Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Martin Wansleben weist auf die rechtlichen Unklarheiten beim Datenschutz in sozialen Netzwerken hin die viele Unternehmen die eine Facebook Fanpage betreiben verunsicherten.
Die Präsenz in sozialen Netzwerken sei mittlerweile für viele Unternehmen wichtig für die Pflege der Kundenbeziehungen. Rechtliche Konflikte zwischen den Plattformen und Datenschützern sollten nicht auf dem Rücken der Unternehmen in Deutschland ausgetragen werden.
Datenschützerin Marit Hansen hingegen bezeichnet das Urteil als Warnschuss an Facebook. Ihr Haus werde jetzt prüfen ob es weitere datenschutzrechtliche Verstöße gebe, und dementsprechend dagegen vorgehen. Weiterhin erwartet Hansen das Facebook als größtes soziales Netzwerk Verantwortung übernehme, und aus dem Urteil Konsequenzen ziehe.
Seit der Einführung der DSGVO im Mai 2018 sind nach wie vor viele rechtliche Fragen auch für deutsche Unternehmen immer noch ungeklärt, obgleich man sagen kann das diese sich am striktesten an die Vorgaben halten, und bis jetzt auch schon viel Geld und Zeit in deren Umsetzung gesteckt haben.
Schwieriger scheint die Umsetzung bei den wirklich großen Datenkraken die zumeist in Übersee sitzen zu sein.
Sicher ist auf jeden Fall das die Gerichte noch viele Jahre damit beschäftigt sein werden die offenen Fragen des Machwerks DSGVO zu klären.
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Bei schwerwiegenden Datenschutzverstössen haben Datenschützer das Recht die Betreiber zu verpflichten die Facebook Fanpage (Unternehmensseite) abzuschalten. Auch Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragte Marit Hansen welche den Stein ins Rollen gebracht hatte, bezeichnet das Urteil als „Rückenwind für den Datenschutz“.
Der Grund für diese Wendung ist darin begründet weil beim Aufruf einer Facebook Fanpage durch die Nutzer von diesen Daten in unbekanntem Ausmaß erhoben würden, ohne das diese darüber ausreichend informiert würden.
Das Leibziger Gericht teilt somit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs, und räumt dadurch den Datenschützern bei Facebook Fanpages mehr Rechte ein die Bestimmungen der DSGVO umzusetzen.
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